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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: 4 Ws 223/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 141 | |
StPO § 304 Abs. 1 | |
StPO § 321 Satz 2 |
Oberlandesgericht Stuttgart
- 4. Strafsenat -
Beschluss
Geschäftsnummer: 4 Ws 223/2007
vom 09. Juli 2007
StA Heilbronn 36 Js 30722/06
in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung,
Tenor:
Die Akten werden dem Landgericht Heilbronn zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückgegeben.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Heilbronn klagte den Beschwerdeführer am 05. Dezember 2006 wegen gefährlicher Körperverletzung zum Amtsgericht - Jugendrichter - Besigheim an. Am 01. März 2007 legitimierte sich Rechtsanwalt als Verteidiger und beantragte wegen der Höhe der zu erwartenden Strafe seine Bestellung zum Pflichtverteidiger. Das Amtsgericht lehnte den Antrag in der Hauptverhandlung am 12. März 2007 ab, da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und 2 StPO nicht vorlägen und insbesondere die zu erwartende Strafe deutlich unter einem Jahr liege. Noch in der Hauptverhandlung legte der Verteidiger gegen diesen Beschluss das "zulässige Rechtsmittel" ein. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten unter Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Das Urteil fochten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit der Berufung an.
Das Amtsgericht legte am 14. Mai 2007 die Akten zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung dem Landgericht Heilbronn vor. Der Angeklagte erstrebt weiter die Bestellung eines Pflichtverteidigers für die erste Instanz und für das Berufungsverfahren. Am 25. Juni 2007 half das Landgericht Heilbronn der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 12. März 2007 nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vor.
II.
Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung der Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung nicht zuständig.
Beschwerdegericht ist grundsätzlich das Gericht, das dem Gericht der angefochtenen Entscheidung nach dem Instanzenzug des GVG übergeordnet ist. Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts werden daher in der Regel (anders in den Fällen des §§ 120 Abs. 3 S. 1, 159, 181 GVG) dem nächst höheren Gericht, bei gleichzeitiger Berufung der Berufungskammer des Landgerichts, vorgelegt (§ 73 Abs. 1 GVG, § 41 Abs. 2 Satz 2 JGG; OLG Stuttgart VRS 102, 381; OLG Naumburg BA 41, 79; a. A. OLG Stuttgart (6. Strafsenat) NStZ 1990, 141 [Beschwerdekammer]). Dies gilt auch im vorliegenden Fall.
Die Auffassung, dass über noch nicht erledigte Beschwerden gegen Beschlüsse des Amtsgerichts nach Vorlage der Akten an die Berufungskammer gemäß § 321 Satz 2 StPO - ggf. nach Nichtabhilfe durch das Berufungsgericht - das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (so OLG Karlsruhe MDR 1974, 159; KK-Engelhardt, StPO, 5. Auflage, § 304 Rn. 16), ist abzulehnen. Das Landgericht ist bereits nach § 306 Abs. 2 StPO nicht für die Abhilfeentscheidung zuständig, da diese vom Gericht (oder Vorsitzenden) zu treffen ist, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Es ist anerkannt, dass nach Vorlage der Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO an das Berufungsgericht eine noch unerledigte Haftbeschwerde in einen Antrag auf (schriftliche oder mündliche) Haftprüfung an das nunmehr zuständige Gericht umzudeuten ist (vgl. Meyer-Goßner StPO, 50. Auflage, § 117 Rn. 12 m.w.N.). Gleiches gilt für bei Vorlage an das Berufungsgericht noch unerledigte Beschwerden gegen eine Entscheidung nach § 111 a StPO, die in einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung umzudeuten sind (vgl. OLG Stuttgart VRS 102,381; Meyer-Goßner a.a.O. § 111 a Rn. 19). Der durch Vorlage der Akten an das Berufungsgericht erfolgte Zuständigkeitswechsel bewirkt in diesen Fällen eine Zäsur, so dass das Landgericht danach nicht mehr als Beschwerdegericht, sondern als originär in der Hauptsache zuständiges Gericht (neu) zu entscheiden hat. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Beschwerde vor oder nach Übergang der Zuständigkeit eingelegt wurde (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). Somit entscheidet nach dem Übergang der Zuständigkeit für die angefochtene Maßnahme auf das Berufungsgericht dieses nunmehr "neu" über die angefochtene Maßnahme (vgl. OLG Naumburg a.a.O.; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage vor § 304 Rn. 21; SK-Frisch, § 308 Rn. 5).
Nichts anderes gilt für den Fall der unerledigten Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung zum Pflichtverteidiger, §§ 140, 141 Abs. 1, 2 und. 4 StPO. Diese kann der Angeklagte grundsätzlich mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechten, und zwar auch dann, wenn - wie vorliegend - die Entscheidung in der Hauptverhandlung verkündet wurde, da es sich um keine i. S. von § 305 Satz 1 StPO der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung handelt (OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207; Meyer-Goßner, a.a.O., § 142 Rn. 10). Jedoch ist unabhängig davon, dass eine nachträgliche rückwirkende Bestellung für das im Rechtszug abgeschlossene Verfahren (hier: das Verfahren vor dem Amtgericht) unzulässig ist (vgl. KG StraFo 2006, 200 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 Ws 176/03; Meyer-Goßner a.a.O. § 141 Rn. 8), ist die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers nach den oben dargelegten Grundsätzen vom Berufungsgericht auf einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Berufungsverfahren umzudeuten.
III.
Das Landgericht wird daher über den Antrag zu befinden haben. Dieser ist zulässig, obgleich die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung durch das Amtsgericht grundsätzlich für das gesamte Verfahren wirkt, es sei denn, die Sach- oder Rechtslage hat sich geändert (vgl. OLG Stuttgart Justiz 2004, 124 für das Wiederaufnahmeverfahren; Senatsbeschluss vom 18. März 2002 4 Ws 62/02 - für das Revisionsverfahren). Im vorliegenden Verfahren kann dies aber nicht gelten, da dem Angeklagten sonst die Beschwerdeinstanz genommen würde.
Der Erfolg des Antrages hängt davon ab, ob die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (§ 140 Abs. 2 StPO) die Bestellung eines Pflichtverteidigers gebietet. Hierfür sind wenig Anhaltspunkte ersichtlich. Weder erscheint das Verfahren in tatsächlicher Hinsicht besonders umfangreich oder im Hinblick auf die innere Tatseite besonders schwierig, noch bedarf es zur Bewertung der Aussage der Zeugin zwingend der Akteneinsicht. Ebenso wenig ist die rechtliche Beurteilung der sich an den Überholvorgang anschließenden tätlichen Auseinandersetzung besonders kompliziert oder schwierig.
Ende der Entscheidung
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